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Winterdienst: geräumter und gestreuter Gehweg zwischen Häusern im Schnee
Winterdienst · Rechtliche Grundlagen

Räum- und Streupflicht im Harz: wer muss wann räumen?

Wer im Harz ein Grundstück besitzt oder mietet, trägt im Winter Pflichten. Dieser Überblick erklärt, welche das sind und wo die Grenzen liegen.

Im Harz fällt Schnee früher und länger als im Flachland, und in den Hanglagen des Oberharzes bleibt er liegen. Damit stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass der Gehweg vor dem Haus begehbar ist? Die kurze Antwort lautet: in aller Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks.

Dieser Text erklärt die Grundzüge und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Was konkret gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Osterode und den kleineren Gemeinden im Detail, etwa bei den Zeitfenstern und bei der Frage, welche Streumittel zulässig sind.

Räum- und Streupflicht

Wer ist verpflichtet?

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege liegt zunächst bei der Gemeinde. Nahezu alle Kommunen im Harz übertragen sie jedoch per Satzung auf die Anliegerinnen und Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das gilt für Wohnhäuser genauso wie für Mietobjekte, Ferienwohnungen und Gewerbeflächen.

Bei vermieteten Objekten kann die Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Wichtig dabei: Die Eigentümerseite bleibt in der Kontrollpflicht. Sie muss also stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Eine Übertragung, die im Vertrag steht, aber nie kontrolliert wird, schützt im Streitfall wenig.

Räum- und Streupflicht

Welche Flächen sind betroffen?

Betroffen ist in der Regel der Gehweg entlang des Grundstücks in einer Breite, die zwei Personen das Passieren erlaubt. Üblich sind rund ein bis anderthalb Meter. Dazu kommen die Zugänge zum Haus, also der Weg von der Straße zur Haustür, sowie Zuwege zu Mülltonnen und Stellplätzen.

Gibt es keinen angelegten Gehweg, betrifft die Pflicht meist den befestigten Rand der Fahrbahn. In den engen Straßen der Bergstädte ist das der Normalfall und oft der schwierigste Teil, weil der geräumte Schnee irgendwo hin muss und die Fahrbahn nicht blockieren darf.

Räum- und Streupflicht

Zu welchen Zeiten muss geräumt sein?

Die meisten Satzungen im Harz nennen werktags ein Zeitfenster ab dem frühen Morgen, häufig ab sieben Uhr, an Sonn- und Feiertagen etwas später. Abends endet die Pflicht üblicherweise gegen zwanzig Uhr. Fällt nach dem Räumen erneut Schnee, muss nachgeräumt werden, solange das Zeitfenster läuft.

Die genauen Uhrzeiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde und weichen voneinander ab. Wer für ein Objekt in mehreren Orten verantwortlich ist, sollte sie einzeln nachlesen und nicht von einem Ort auf den anderen schließen.

Räum- und Streupflicht

Womit darf gestreut werden?

Vorgeschrieben sind fast überall abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Auftausalz ist in vielen Harzer Gemeinden eingeschränkt oder verboten, weil es Böden, Bäume und Gewässer belastet. Ausnahmen gelten meist nur für besondere Gefahrenstellen wie Treppen und starke Gefälle, von denen es im Oberharz reichlich gibt.

Nach dem Winter gehört das Streugut wieder aufgenommen. Auch das steht in vielen Satzungen und wird gelegentlich übersehen.

Räum- und Streupflicht

Was passiert bei einem Unfall?

Stürzt jemand auf einer nicht geräumten Fläche, kann die verpflichtete Person haften. Entscheidend ist dann die Frage, ob die Pflicht erfüllt wurde. Genau deshalb ist die Dokumentation so wichtig: Wer festhält, wann geräumt und gestreut wurde, kann das im Zweifel belegen.

Eine Haftpflichtversicherung kann einspringen, prüft aber ebenfalls, ob die Pflicht erfüllt war. Ein Nachweis über die durchgeführten Einsätze ist also in beide Richtungen nützlich.

Räum- und Streupflicht

Die Pflicht an einen Dienstleister übertragen

Wer die Aufgabe nicht selbst übernehmen kann oder will, kann einen Dienstleister beauftragen. Dabei gilt eine wichtige Unterscheidung, die oft falsch dargestellt wird: Die Verkehrssicherungspflicht selbst bleibt formal bei Ihnen. Übertragen wird die Ausführung.

Praktisch heißt das: Der Dienstleister räumt und streut nach vereinbarter Tour und dokumentiert die Einsätze. Sie behalten eine Kontrollpflicht, die sich mit einer verlässlichen Dokumentation aber leicht erfüllen lässt. Für auswärtige Eigentümer von Ferienobjekten im Harz ist das häufig die einzige praktikable Lösung.

Hinweis: Dieser Überblick beschreibt die üblichen Regelungen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die Satzung Ihrer Gemeinde.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Gilt die Räumpflicht auch, wenn ich gar nicht vor Ort wohne?

Ja. Die Pflicht hängt am Grundstück, nicht am Aufenthaltsort. Gerade bei Ferienobjekten und vermieteten Wohnungen im Harz ist das der häufigste Irrtum. Wer nicht vor Ort ist, muss die Ausführung organisieren.

Reicht es, einmal am Morgen zu räumen?

Nein, wenn es weiter schneit. Solange das Zeitfenster der Satzung läuft, muss bei erneutem Schneefall nachgeräumt werden. Auch überfrierende Nässe ohne Neuschnee kann eine Streupflicht auslösen.

Kann ich die Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen?

Das ist möglich und verbreitet. Die Eigentümerseite bleibt aber in der Kontrollpflicht und muss sich vergewissern, dass tatsächlich geräumt wird. Eine reine Vertragsklausel ohne Kontrolle ist im Streitfall schwach.

Wo finde ich die Regeln für meinen Ort?

In der Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung der jeweiligen Gemeinde. Die Kommunen im Harz veröffentlichen sie in der Regel auf ihren Internetseiten. Die Zeitfenster und die zulässigen Streumittel unterscheiden sich von Ort zu Ort.

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